Kurzzeitpflegebetrag und Pflegesachleistungen werden angehoben
Die neue Pflegereform sieht finanzielle Entlastungen für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 vor, die in den eigenen vier Wänden durch einen Pflegedienst versorgt werden. Ab dem 1. Januar 2022 werden Beträge für Pflegesachleistungen und Kurzzeitpflege erhöht.
Pflegesachleistungen werden um 5 Prozent erhöht:
- Pflegegrad 2: ab 1. Januar 2022 724 Euro statt bisher 689 Euro
- Pflegegrad 3: ab 1. Januar 2022 1363 Euro statt bisher 1298 Euro
- Pflegegrad 4: ab 1. Januar 2022 1693 Euro statt bisher 1612 Euro
- Pflegegrad 5: ab 1. Januar 2022 2095 Euro statt bisher 1995 Euro
Die Leistungen der Kurzzeitpflege steigen um 10 Prozent von 1612 Euro pro Kalenderjahr auf 1774 Euro pro Kalenderjahr. Um die Anhebung zu erhalten, müssen pflegebedürftige Menschen keinen separaten Antrag stellen.
Die Beträge für das Pflegegeld werden hingegen nicht angehoben.
Übergangspflege im Krankenhaus
Die Übergangspflege ist ein im Juli 2021 neu geschaffenes Angebot, für das nun vom GKV zum 01. November 2021 eine Vereinbarung zur Prüfung der Voraussetzungen erstellt wurde.
Die Übergangspflege kann in Anspruch genommen werden, wenn im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt die Versorgung nicht oder nur mit erheblichen Aufwand sichergestellt werden kann.
Das kann zum Beispiel sein, wenn häusliche Krankenpflege, eine Reha-Behandlung, Kurzzeitpflege oder weitere Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz (Verhinderungspflege, Tagespflege, oder andere) nicht verfügbar sind.
Dann können Betroffene in dem Krankenhaus, in dem sie ihre Behandlung erhalten haben, für bis zu zehn Tage eine Übergangspflege in Anspruch nehmen. Der Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus besteht für längstens zehn Tage je Krankenhausbehandlung.
Tipp: Betroffene sollten frühzeitig mit dem Sozialdienst im Krankenhaus oder mit der Krankenkasse in Kontakt treten, um offene Fragen zur Übergangspflege zeitnah zu klären. Um Irritationen bei der Beantragung zu vermeiden, denken Sie bitte daran, dass die Krankenkasse des Betroffenen und nicht die Pflegekasse für die Übergangspflege zuständig ist.